UNSERE SATZUNG

Satzung des Fußball-Clubs Herdecke-Ende e.V.

In der Fassung des Versammlungsbeschlusses vom 12.04.2024

 

Inhaltsübersicht

§1.     Name, Sitz, Geschäftsjahr

§2.     Zweck, Gemeinnützigkeit

§3.     Mittelverwendung

§4.     Mitgliedschaft in Verbänden

§5.     Mitgliedschaft im Verein

§6.     Aufnahme, Wechsel der Mitgliedsart, Änderung persönlicher Daten

§7.     Beiträge, Gemeinschaftsdienste

§8.     Ehrungen

§9.     Ende der Mitgliedschaft

§10.   Organe des Vereins

§11.   Vorstand

§12.   Aufgaben des Vorstandes

§13.   Mitgliederversammlung

§14.   Aufgaben der Mitgliederversammlung

§15.   Jugend des Vereins

§16.   Kassenprüfer/innen

§17.   Satzungsänderungen

§18.   Haftung

§19.   Auflösung

§20.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

§1.   Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 14. Mai 1928 gegründete Verein trägt den Namen FC Herdecke-Ende e.V.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen unter Nr. VR162 eingetragen und hat seinen Sitz in Herdecke. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2. Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Fußballsports sowie der Gemeinschaft zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere die   Förderung der Jugend. Dazu können auch andere sportliche Übungen dienen. Zu diesen Zwecken werden die im Eigentum oder Besitz des Vereins befindlichen Grundstücke, Gebäude, Sportgeräte und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellt. 

2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 

      *steuerbegünstigte Zwecke* der Abgabenordnung.

3.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3. Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Keine Person darf durch Zuwendungen oder Verschaffung von Vermögensvorteilen, die außerhalb des Vereinszwecks liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  3. Alle im Auftrag tätigen Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihre Aufwendungen nach § 670 BGB. Dazu gehört nicht aufgewendete Arbeitszeit. Weitere Voraussetzung für den Ersatz ist, dass er steuerrechtlich zulässig ist und die Aufwendungen nachgewiesen werden.

 

§4 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied des FLVW & WFV im DFB, im Landessportbund, im Kreissportverband und im Stadtsportbund. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Vereinsmitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

 

§5 Mitgliedschaft im Verein

  1. die Mitgliedschaft wird weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen begrenzt. Der Verein setzt sich zusammen aus
  2. ausübenden Mitgliedern
  3. unterstützenden Mitgliedern
  4. Kindern und jugendlichen Mitgliedern
  5. Ehrenmitgliedern

2.   Ausübende Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen Einrichtungen, Anlagen 

      und Sportgeräte sowie dem Verein zur Nutzung zur Verfügung gestellte öffentliche Einrichtungen im

      Rahmen der dafür erlassenen Nutzungsvorschriften benutzen.

3.   unterstützende Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben im Gegensatz zu 

     ausübenden Mitgliedern jedoch keine Berechtigung zur Inanspruchnahme der in Abs. 2 aufgeführten

      Einrichtungen, Anlagen und Geräte, soweit diese sportlichen Zwecken dienen. Der Vorstand ist

      berechtigt, befristet Ausnahmen zuzulassen.

4.   Kinder sollen das vierte Lebensjahr, Jugendliche müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder 

      und Jugendliche bilden innerhalb des Vereins eine Jugendabteilung. Deren Rechte und Pflichten   

      ergeben sich aus der für die Jugendabteilung erlassenen Jugendordnung. Jugendliche Mitglieder 

      bleiben in der Jugendabteilung, solange sie spielberechtigt für die Vereinsjugendmannschaften sind.

5.   Ehrenmitglieder werden wegen ihrer hervorragenden Verdienste um den Verein auf Vorschlag des 

      Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der   

      anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt.

6.   Ausübende Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben passives Wahlrecht, 

      sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben 

      Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und passives Wahlrecht.

7.   Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand 

      einzureichen.

 

§6 Aufnahme, Wechsel der Mitgliedsart, Änderung persönlicher Daten

  1. Zur Aufnahme als Vereinsmitglied ist dem Vorstand eine formularmäßige, unterzeichnete Beitrittserklärung einzureichen. Bei minderjährigen ist die Erklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Neben den sonstigen Voraussetzungen ist die Verpflichtung, die Satzung, alle ergänzenden Bestimmungen und Ordnungen anzuerkennen und Mitgliedsbeiträge durch den Verein abbuchen zu lassen (Einzugsermächtigung), zwingende Voraussetzung für die Aufnahme.
  3. Einen Wechsel der Mitgliedsart von der ausübenden in die unterstützende Mitgliedsart und umgekehrt bedarf einer schriftlichen Erklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Der Übergang ist nicht rückwirkend möglich und wird wenn nichts anderes erklärt ist mit dem Ersten bis auf den Eingang der Ummeldung folgenden Monats wirksam.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Änderungen hinsichtlich persönlicher Daten unverzüglich anzugeben. Dazu gehören insbesondere die Änderung der Kontoverbindung und Änderung der Anschrift

 

§7 Beiträge, Gemeinschaftsdienste

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und zu Gemeinschaftsdienstleistungen verpflichtet.
  2. Über die Höhe der Beiträge sowie den Umfang der Gemeinschaftsdienstleistungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Beiträge werden im Einzugsverfahren von den angegebenen Mitgliedskonten abgebucht.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, von der Verpflichtung zur Gemeinschaftsdienstleistungen befristet zu befreien sowie Beiträge auf schriftlichen Antrag in begründeten Einzelfällen befristet zu ermäßigen oder auf deren Erhebung zu verzichten.

 

 

§8 Ehrungen

  1. Mitglieder können für langjährige Mitgliedschaft oder bei besonderen Verdiensten ausgezeichnet werden.
  2. Das Ehrenzeichen in Silber wird für 25-jährige Mitgliedschaft, das Ehrenzeichen in Gold für 50-jährige Mitgliedschaft verlieren.
  3. Die Feststellung der besonderen Verdienste für die Verleihung des Ehrenzeichen in Gold oder Silber obliegt dem Vorstand. Die Gründe sind im Vorstandsbeschluss zu dokumentieren.

 

§9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tag des Todes.
  3. Zum Austritt ist die Mitgliedschaft zum Ende eines Kalendervierteljahres bis zum 30. des Vormonats schriftlich beim Vorstand zu kündigen. Maßgeblich ist der Posteingang beim Vorstand.
  4. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind
  • Ansehen und Ruf des Vereins schädigendes Verhalten
  • grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins
  • wiederholte Verstöße gegen Anordnungen und Beschlüsse der Organe

5. Vor der Entscheidung nach Abs. 4 ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der 

     Beschluss ist der/dem Betroffenen unter Angabe der Gründe zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht 

     dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses das 

     Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das 

     Anrufungsschreiben ist an den Vorstand zu richten. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine 

     aufschiebende Wirkung.

6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte. Vereinsausweise und für den Verein ausgestellte 

     WFV- oder DFB- Ausweise sind an den Vorstand zurückzugeben. Das Ende der Mitgliedschaft entbindet 

     nicht von der Erfüllung fälliger Verpflichtungen.

 

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus der/dem
  2. Vorsitzenden
  3. 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  5. Geschäftsführer/in
  6. Kassierer/in
  7. stellv. Kassierer/in

2.   Die Mitgliederversammlung wählt auch einen erweiterten Vorstand, dessen Aufgabenbereich im 

      Einvernehmen mit dem Vorstand nach §11 Abs. 1 festgelegt wird.

3.   Dem erweiterten Vorstand gehört auch die/der Jugendleiter/in an, die/der von der 

      Jugendmitgliederversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

4.   Der von der Mitgliedersammlung gewählte Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der 

      Vorstand wird in einem Rhythmus von zwei Jahren neu gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied 

      vorzeitig aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.

 

§12 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung. Dazu gehören insbesondere die
  2. Abwicklung der Vereinsgeschäfte.
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Erstellung der Haushaltspläne.
  5. Erstellung der Geschäftsberichte.
  6. Erstellung der Jahresabschlüsse.
  7. Überwachung des Vollzugs der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

2. Der Vorstand tritt zu Vorstandssitzungen zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit 

     gefasst. Jedes Vorstandsmitglied nach §11 Abs. 1 ist stimmberechtigt und verfügt jeweils über eine 

     Stimme. Die/der Jugendleiter/in ist ebenfalls stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme. Sollte die/. 

     der Jugendleiter/in bereits in anderer Funktion dem Vorstand nach §11 Abs. 1 angehören, hat die 

     Jugendabteilung das Recht, ein weiteres volljähriges Mitglied des Jugendausschusses als 

     stimmberechtigtes Mitglied zu Vorstandssitzungen zu entsenden. Die Benennung dieser Person 

    gegenüber dem Vorstand ob liegt der/dem Jugendleiter/in nach Beschluss durch den Jugendausschuss. 

     Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben beratende Funktion ohne Stimmberechtigung. 

     Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin bzw. des Sitzungsleiters. Der 

     Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

3. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Teilnahme als Zuhörer/in steht allen Mitgliedern 

     frei. In nicht öffentlichen Vorstandssitzungen werden Themen behandelt, die der Vertraulichkeit 

     unterliegen und nicht oder noch nicht für die Öffentlichkeit geeignet sind.

 

 

 

§13 Mitgliederversammlung

  1. eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mittels Veröffentlichung im Schaukasten des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In den Tageszeitungen Westfälische Rundschau und Westfalenpost wird ebenfalls darauf aufmerksam gemacht. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Mitgliederanträge sind spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstag beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  3. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme. Das Stimmrecht ist ein persönliches Recht; es kann nicht übertragen werden.
  4. Ein Vorstandsmitglied nach §11 Abs. 1 leitet die Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung im Schaukasten des Vereins zur Einsichtnahme für alle Mitglieder ausgehängt wird. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift wird von der/dem Protokollführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in unterzeichnet. Sie wird in die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zur Genehmigung eingebracht und ist nach Genehmigung im Original auf Dauer aufzubewahren.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters. Die Abstimmungen sind öffentlich, falls nicht mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
  6. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  7. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Nennung der Tagesordnungspunkte beantragt wird. Die Abs. 2-6 gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen sinngemäß.

 

§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind oder für die sie durch Satzung bestimmt ist. Dazu gehören insbesondere die

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
  2. Entgegennahme des Jahresabschlusses,
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/in,
  4. Entlastung des Vorstands,
  5. Genehmigung des Haushaltsplans,
  6. Wahl der Vorstandsmitglieder,
  7. Bestätigung der Jugendleiterin/des Jugendleiters, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, der/des Jugendgeschäftsführerin/Jugendgeschäftsführers, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters und der/des Jugendkassiererin/Jugendkassierers nach §6 der Jugendordnung,
  8. Wahl der Kassenprüfer/in
  9. Beschlussfassung über Ordnungen,
  10. Beschlussfassung über Anträge,
  11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 
  12. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  13. Entscheidung bei Ausschlüssen nach Anrufen der Mitgliederversammlung,
  14. Auflösung des Vereins und Entscheidung über das Vereinsvermögen.

 

§15 Jugend des Vereins

Kinder und Jugendliche bilden innerhalb des Vereins eine Jugendabteilung. Deren Rechte und Pflichten erheben sich aus der für die Jugendabteilung erfassten Jugendordnung. Die Jugend verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Jugendordnung wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§16 Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Kassenprüfer/innen. Diese haben die Jahresrechnung und die Kasse zu prüfen und der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten. Wiederwahl ist einmal zulässig.

 

 

§17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von einer ordentlichen oder zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§18 Haftung

  1. Der Verein übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern für die bei Ausübung des Sports, sportlichen Veranstaltungen oder einer sonstigen Tätigkeit für den Verein entstehenden Schäden keinerlei Haftung. Im übrigen haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Die Mitglieder haften dem Verein gegenüber bei Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Benutzung von Vereinseinrichtungen oder Vereinsgeräten entstehenden Schäden.

 

§19 Auflösung

  1. die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte das nicht der Fall sein, ist innerhalb eines Monats eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Wird die Auflösung beschlossen, bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatorinnen/Liquidatoren. 
  3. Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Stadt Herdecke, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports oder für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege zu verwenden hat. Falls die Stadt Herdecke dies nicht annimmt, beschließt die Mitgliederversammlung über die anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Monat nach Mitteilung des Amtsgerichts Hagen über die Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung des Versammlungsbeschlusses vom 20. Februar 1987 außer Kraft.

 

Herdecke, 12.04.2024

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