UNSERE JUGENDORDNUNG

 Jugendordnung des Fußball-Clubs Herdecke-Ende e.V.

 

 

§ 1   Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Jugendabteilung des FC Herdecke- Ende e.V. sind alle im Verein angemeldeten Jugendlichen, sowie alle im Jugendbereich gewählten und beauftragten Mitarbeiter der Jugendabteilung des FC Herdecke- Ende, im folgenden Jugendabteilung genannt.

 

§ 2 Rechte und Pflichten

 

Die Jugendordnung regelt die Rechte und Pflichten der Vereinsjugend des FC Herdecke- Ende e.V., im folgenden Jugend genannt.

 

§ 3 Aufgaben

 

Die Jugend des FC Herdecke- Ende e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet bei eigener Kassenführung über die ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen demokratischen sozialen Rechtsstaates insbesondere:

 

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  3. Erziehung zur Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
  4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Geselligkeit
  5. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
  6. Pflege der internationalen Verständigung

 

§ 4 Organe der Jugend

 

Organe der Jugend des FC Herdecke Ende e.V. sind:

 

  • Der Vereinsjugendvollversammlung (Jugendvollversammlung)
  • Der Vereinsjugendausschuss (Jugendausschuss)
  • Der Vereinsjugendvorstand (Jugendvorstand)

 

§ 5 Vereinsjugendvollversammlung (Jugendvollversammlung)

 

  1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendvollversammlungen. Sie sind das höchste Organ der Jugend des FC Herdecke- Ende e.V. Sie bestehen aus:
  • Den angemeldeten Mitgliedern der Jahrgänge A bis D Jugend
  • Den Trainern und Betreuern aller Jugendmannschaften
  • Je zwei Elternvertretern der Jahrgänge E bis G Jugend
  • Allen gewählten und beauftragten Mitgliedern des Jugendausschuss

 

b) Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:

  • Grundlagenvorgaben für die Tätigkeit des Jugendausschuss
  • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstand
  • Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
  • Entlastung des Jugendvorstand
  • Wahl von Delegierten
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge, diese sind schriftlich oder per E-Mail spätestens eine Woche vor der nächsten Jugendvollversammlung beim Jugendvorstand einzureichen

 

c) Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr des Jahres statt. Hierzu muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung vom Jugendvorstand eingeladen werden.

 

d) Eine außerordentliche Jugendvollversammlung findet statt, wenn:

  • Das Interesse der Vereinsjugend es erfordert
  • Oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragt.

 

e) die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vor festgestellt ist.

 

f) bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

g) die Mitglieder der Jugendabteilung, wie unter §5a aufgeführt, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

§ 6 Vereinsjugendausschuss (Jugendausschuss)

 

  1. Mitglieder des Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus:

 

1.) mindestens dem Jugendvorstand, bestehend aus:

  • dem Jugendleiter als Vorsitzenden des Jugendausschuss
  • dem Jugendgeschäftsführer
  • dem Jugendkassierer

Der Jugendgeschäftsführer ist gleichzeitig Stellvertreter des Jugendleiters. Sie sind Mitglieder des Vereinsvorstandes

 

2.) dem erweiterten Jugendvorstand, bestehend aus:

  • 4 Beisitzern 
  • 2 Jugendvertretern, die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind
  • einem Vertreter der Eltern der E bis G Jugend (Minis).

In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied über 18 Jahren wählbar. Die Jugendvertreter müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Delegierte, Jugend- und Elternvertreter haben im Jugendausschuss beratender Stimme

 

b) Wahlperiode

Die Mitglieder des Jugendausschuss werden von der Jugendvollversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben kommissarisch im Amt, wenn kein neuer Jugendausschuss gewählt wurde. In diesem Fall bis spätestens nach sechs Wochen wieder eine Jugendvollversammlung einzuberufen und mindestens ein Jugendvorstand zu wählen. Wird auch diesmal nicht wenigstens ein Jugendvorstand gewählt, kann der Vereinsvorstand direkt die Auflösung des Jugendausschuss verfügen oder nochmals eine Frist von vier Wochen zur Neuwahl eines Jugendausschuss setzen. Wird der Jugendausschuss vom Vereinsvorstand als aufgelöst erklärt, erlischt die Selbstverwaltung der Jugendabteilung. Die Verwaltung der Jugendkasse geht in die Verantwortung des Vereinskassierers über. Die Aufgaben des Jugendleiters und Jugendgeschäftsführers können vom Vereinsvorstand delegiert werden.

 

c) Rahmenbedingungen

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. 

 

d) Sitzungen des Jugendausschuss

Die Sitzungen des Jugendausschuss finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschuss ist vom Jugendleiter eine Sitzung in zwei Wochen einzuberufen.

 

e) Zuständigkeiten

Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugend nach innen und außen. Er entscheidet im Rahmen der Beschlüsse des Jugendausschuss und in Absprache mit dem Jugendgeschäftsführer zwischen den Jugendausschusssitzungen über die Angelegenheiten der Jugendabteilung.

Der Jugendgeschäftsführer ist für den Spielbetrieb der Mannschaften verantwortlich und ist Ansprechpartner des Kreises in diesem Aufgabenbereich.

Der Jugend Kassierer ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen der Jugendabteilung verantwortlich. Die Beisitzer unterstützen den Jugendvorstand bei seiner Arbeit durch Übernahme von Aufgabenbereichen, delegiert vom Jugendvorstand.

 

§ 7 Wettkampfordnung, Spielordnung

 

Einzelheiten der Wettkämpferegel die Vorschriften des DFB, WFLV und FLVW. Die selbst Verantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken. 

 

§ 8 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Anmerkung

Folgende Regelungen sind Teil der Satzung des Vereins FC Herdecke Ende e.V.: 

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

Herdecke, den 28. März 2008

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